Satzung
Reiterkorps Norf 1889/1947
Geschäftsordnung
(nachstehend "Satzung" genannt)
§ 1 Gründung, Name und Sitz
Das Reiterkorps Norf 1947 wurde im Jahre 1947 von Hans-Peter Gärtner, Peter Hendricks, Willy Holthausen, Friedhelm Leusch, Cornelius Nacken, Anton Nitschmann, Hans-Heinrich Palms und Heinrich Steinfort anlässlich des ersten Schützenfestes nach dem II. Weltkrieg zeitgleich mit der neu gegründeten St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. gegründet.
Der Namen beinhaltet die Funktion und die Tätigkeit des Korps (Reiterkorps) innerhalb der Schützenbruderschaft sowie den Sitz des Korps (Norf) und das Gründungsjahr (1947). Das Korps wird in der Form eines Vereins geführt, allerdings ohne Eintrag in das Vereinsregister.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Das Reiterkorps 1889/1947 ist eine Vereinigung von Männern und Frauen. Die Männer sind Mitglieder der St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. und sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e. V. bekennen, deren Statuten und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Form verbindlich für die St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. sind, deren Satzung wiederum für das Reiterkorps Norf 1947 in der jeweils gültigen Form verbindlich ist.
Die Grundsätze und Ziele des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e. V. sind Bekenntnis im Glauben, Schutz der Sitte und Liebe zur Heimat. Nichtkatholische Mitglieder des Reiterkorps verpflichten sich mit dem Eintritt in das Reiterkorps Norf1889/1947 grundsätzlich auf vorstehende, christliche Grundsätze.
§ 3 Organe des Reiterkorps
Die Mitgliederversammlung
Die Korpsführung
§ 4 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich in regelmässigen oder unregelmässigen Abständen einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe bei der Korpsführung beantragt.
Zur Mitgliederversammlung wird rechtzeitig in Schriftform durch den Reiterchef, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Adjutanten, eingeladen. Sie wird vom Reiterchef bzw. im Vertretungsfalle von seinem Adjutanten einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes hin ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genügend und erforderlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Wahl des Reiterchefs und des Geschäftführers
Beschlussfassung über wesentliche Ausgaben, d. h. Ausgaben die einen Betrag von EUR 100,-- übersteigen
Entlastung des Reiterchefs und des Geschäftführers nach Vorlage des Kassenberichtes
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Änderung der Satzung
Auflösung des Reiterkorps
Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen und vom Reiterchef und/oder seinem Adjutanten zu unterzeichnen.
§ 6 Korpsführung
Die Korpsführung besteht aus dem Reiterchef und seinem Adjutanten. Der Reiterchef wird turnusmässig alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Reiterchef ernennt jeweils seinen Adjutanten.
Zur erweiterten Korpsführung zählen auch der Geschäftsführer und der Hohe Reitersieger, die beratende Funktion haben, die Korpsführung unterstützen und ebenfalls Repräsentationsaufgaben wahrnehmen. Aufgrund der geringen Mitgliederzahl des Korps besteht die Möglichkeit, dass Ämter in Personalunion besetzt sind, wobei die diesbezügliche Sonderregelung der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bedarf. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für die Korpsführung, die in jedem Fall von 2 Personen wahr zu nehmen ist.
§ 7 Aufgaben der Korpsführung
Aufgaben der Korpsführung sind:
Führung der laufenden Geschäfte
Planung der Ausgaben für das laufende Geschäftsjahr
Erstattung der Tätigkeitsberichte
Einberufung der Mitgliederversammlung
Leitung und Protokollführung der Mitgliederversammlungen
Beantragung von Orden und Ehrenzeichen
Repräsentation des Korps
§ 8 Mitgliedschaft
Mitglied können Männer werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich dieser Satzung zu verpflichten. Gleichzeitig entsteht die Verpflichtung, Mitglied der St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. zu werden, und sich auch deren Satzung und damit dem Status des Bundes zu verpflichten.Das Gesuch um Aufnahme ist an den Chef des Reiterkorps zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit.
Mit Beginn der Mitgliedschaft wird das Mitglied beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beinhaltet auch den an die St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. zu leistenden Beitrag. Die Beitragszahlung kann in Teilbeträgen oder für das Gesamtjahr, welches mit dem Kalenderjahr identisch ist, in einer Summe geleistet werden. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen und beträgt zur Zeit 30,00 Euro pro Monat.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen des Reiterkorps Norf 1947 keinen Anspruch, auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Der Austritt aus dem Reiterkorps Norf 1889/1947 ist schriftlich gegenüber dem Reiterchef zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Reiterkorps Norf 1947, der St. Andreasschützenbruderschaft Norf e. V. oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 9 Weitere Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung von der Korpsführung oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. sowie am Begräbnis eines Mitgliedes des Reiterkorps Norf 1889/1947 sollen sich möglichst alle Mitglieder in der jeweils festgelegten Kleiderordnung beteiligen.
Jedes Mitglied hat das Recht am Ringstechen zur Ermittlung des Reitersiegers teilzunehmen.
§ 10 Jungreiter
Jungen und Jungmänner ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr können den Antrag auf Aufnahme als Jungreiter in das Reiterkorps Norf 1889/1947 stellen. Sie sind beitragspflichtig aber nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Mit Beginn des neunzehnten Lebensjahres werden die Jungreiter vollberechtigte Mitglieder. Ab diesem Zeitpunkt sind sie stimmberechtigt.
§ 11 Ehrenmitgliedschaft ; passive Mitgliedschaft
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um das Reiterkorps Norf 1889/1947 aussergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben beratende Funktion. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 12 Gastreiter
Gastreiter sind männliche oder weibliche Nichtmitglieder des Reiterkorps Norf1889/ 1947, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und auf Antrag, der an den Reiterchef zu stellen und von diesem zu genehmigen ist, an den Festumzügen der St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. teilnehmen möchten.
Mit Antrag zur Teilnahme verpflichtet sich der jeweilige Gastreiter die Regularien des Reiterkorps Norf 1889/1947, insbesondere hinsichtlich der Kleiderordnung, anzuerkennen und mit seinem Auftreten und Verhalten während der Umzüge das Erscheinungsbild des Korps nicht negativ zu beeinträchtigen. Eine Beitragspflicht entsteht hieraus nicht. Ausserdem muss der Gastreiter, sofern er an den berittenen Umzügen teilnimmt, über ausreichende Reiterfahrung verfügen.
§ 13 Kassenführung und Kassenprüfung des Korps
Die Korpskasse wird durch den Geschäftsführer geführt, der von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt wird. Er ist für die ordnungsgemässe Führung der Korpskasse verantwortlich.
Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines Kassierers aufzuzeichnen und die Belege, sofern vorhanden, zu verwahren. Er hat nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu erstellen und anlässlich der ersten Mitgliederversammlung des Folgejahres Rechenschaft abzulegen.
Er verwahrt das Barvermögen des Reiterkorps Norf 1889/1947 und hat die Geldmittel bankmässig anzulegen.Die Kontoführung erfolgt mangels Eintragung in ein Vereinsregister als Privatkonto, wobei mindestens zwei weiteren Mitgliedern Kontovollmacht zu erteilen ist.
Der Geschäftsführer hat der Korpsführung jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt und verpflichtet die Rechnungslegung durch von ihr zu wählende Kassenprüfer prüfen zu lassen.
Wird die Kassenprüfung angeordnet, haben der oder die gewählten Kassenprüfer die Führung der Kassenbücher, die Bestände, die Vermögensanlagen und die Belege zu prüfen und über die Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der der Mitgliederversammlung zu präsentieren und zum Kassenbericht zu nehmen ist.
§ 14 Ermittlung des Hohen Reitersiegers
Der Hohe Reitersieger wird einmal jährlich durch das traditionelle Ringstechen ermittelt. Im sportlichen Wettkampf gilt es im Rahmen einer vorher durch den Reiterchef festgelegten Anzahl von Durchgängen jeweils im Galopp einen Ring mit der Pike zu stechen. Der Ring gilt als gestochen, sofern er nach dem Stich auch festgehalten werden kann. Zum Hohen Reitersieger wird der Reiter mit den meisten gestochenen Ringen gekürt. Über das Ringstechen ist ein Protokoll zuführen und vom Reiterchef zu den Korpsakten zu nehmen.
§ 15 Kleiderordnung
Die Kleiderordnung des Reiterkorps Norf 1889/1947 besteht aus:
Grosser Dienstanzug (Uniform):
Reitrock, weisse Reithose, weisses Hemd, weisse Krawatte, Reitstiefel, weisse Handsschuhe, Reitgerte und Reitkappe.
Kleiner Dienstanzug:
Reitrock, schwarze Anzugshose, weisses Hemd, weisse Krawatte, weisse Handschuhe und Reitkappe.
Die Kleiderordnung wird mit der Einladung zu den jeweiligen Veranstaltungen durch den Reiterchef bekannt gegeben. Im Sinne eines einheitlichen Auftretens des Korps verpflichten sich die Mitglieder zur Einhaltung der Kleiderordnung.
§ 16 Reit- und Schiesssport
Die Mitglieder des Reiterkorps Norf 1889/1947, die an den berittenen Festumzügen teilnehmen, tragen die hieraus resultierenden Kosten für ihr Pferd und verpflichten sich zur Reduzierung des Unfallrisikos, in angemessener Form ihre jeweiligen reiterlichen Fähigkeiten zu üben bzw. müssen über ausreichende reiterliche Fähigkeiten verfügen.
Die Mitglieder des Reiterkorps Norf 1889/1947 sind zudem berechtigt, an sportlichen Schiessveranstaltungen der St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften teilzunehmen. Hierzu zählt auch die Berechtigung zum Königsvogelschuss, sofern das Mitglied das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
§ 17 Festveranstaltungen
Das Reiterkorps Norf 1889/1947 nimmt an den Festveranstaltungen der St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. teil, zu denen u.a. das Patronatsfest, die Frühkirmes mit Königsvogelschuss und das traditionelle Schützenfest gehören. Über sonstige Veranstaltungen der Bruderschaft entscheidet deren Mitgliederversammlung.
§ 18 Kirchliche Veranstaltungen
Das Reiterkorps Norf 1889/1947 beteiligt sich geschlossen im kleinen Dienstanzug und mit Standarte an den von der St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. bestellten Hochämtern zum Patronatstag und zum Schützenfest .
§ 19 Soziale Fürsorge
Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden weil er arm oder bedürftig ist.
§ 20 Vermögen
Das Vermögen des Reiterkorps Norf 1889/1947 besteht neben dem jeweiligen Kassenbestand aus den Vermögensgegenständen gemäss Anlage 2 zur Satzung. Die Korpsführung und die Mitglieder, die treuhänderisch Bestandteile des Vermögens verwahren und verwalten, verpflichten sich, dies mit der gebotenen Sorgfalt zu verrichten und mit ihrem Ausscheiden aus dem Korps die Vermögensgegenstände in einwandfreiem Zustand der Korpsführung zur Verfügung zu stellen.
§ 21 Auflösung des Reiterkorps Norf 1889/1947
Das Reiterkorps Norf 1889/1947 gilt als aufgelöst, wenn dies einstimmig durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden ist, oder weniger als 1 Mitglied vorhanden ist. Im Falle der Auflösung entscheidet die Mitgliedersammlung über die weitere Verwendung des Korpsvermögens. Als mögliche Verwendung kommen die Aufteilung des Barvermögens auf die Mitglieder mit gleichzeitiger Übergabe des sonstigen Vermögens an die St. Andreas Schützenbruderschaft Norf e. V. oder treuhänderische Verwahrung durch den letzten amtierenden Reiterchef für ein eventuell zukünftig neu gegründetes Reiterkorps in Frage.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.04.2007 beschlossen und ist von da ab in Kraft.
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